Unzulässige Werbung in verschiedenen Medien
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich mit der Frage der Mehrfachverfolgung einer wettbewerbswidrigen Werbekampagne zu befassen, die in verschiedenen Medien durchgeführt wurde. Im konkreten Fall ging es um ein besonderes Angebot des Mobilfunkanbieters Debitel (“Der DebitelSommerhit“).
Wird die Bewerbung eines Handynetzkartenvertrages wegen unzureichender Lesbarkeit der Tarifbedingungen angegriffen, erfolgt aber die Werbung in unterschiedlichen Medien (einerseits Handzettel, andererseits Gehwegaufsteller), ist die Verfolgung in getrennten, jeweils nur auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Verfahren auch dann nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG, wenn die Werbungen im Übrigen inhaltlich, farblich und im Layout identisch sind, sich in beiden Fällen dieselben Parteien gegenüberstehen, sie von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden und beide Werbungen bereits bei Einleitung der getrennten Verfügungsverfahren dem Wettbewerber bekannt waren.
Urteil des OLG Hamburg vom 20.12.2006
5 U 209/06
WRP 2007, 342