Unwirksame Rügefrist für Mängel
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters für Heimreinigungssysteme enthielten folgende Klausel: ‘offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind dem Verkäufer binnen einer Woche anzuzeigen’.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken erklärte diese Klausel wegen Verstosses gegen das AGB-Gesetz für unwirksam, da sie keine eindeutige Bestimmung darüber enthält, wann die Wochenfrist zu laufen beginnt und in welcher Weise (Absendung der Mängelanzeige oder Zugang) diese gewahrt werden kann. Die Kundenbenachteiligung war nach Auffassung des Gerichts um so weniger hinzunehmen, als das Unternehmen sich selbst in den Geschäftsbedingungen einen grosszügigen Lieferzeitraum von insgesamt fünf Wochen vorbehielt.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.07.1997
2 U 6/97
MDR 1998, 28