Unwirksame Klausel zur Rügepflicht
Auch bei der Lieferung neuer Sachen ist die Festlegung einer Rügefrist, die die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten deutlich unterschreitet durchaus zulässig. Die von einem Vertriebsunternehmen für Heimreinigungsgeräte verwendete Vertragsklausel mit dem Wortlaut ‘offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind dem Verkäufer binnen einer Woche anzuzeigen’ ging dem Oberlandesgericht Zweibrücken jedoch zu weit.
Zunächst wurde beanstandet, dass die Klausel mehrere Unklarheiten enthielt. Zum einen war eine Regelung, wann die Wochenfrist zu laufen beginnt, nicht enthalten. Zum anderen ging nicht deutlich hervor, ob zur Wahrung der Frist die Absendung der Mängelanzeige genügt oder ob der Zugang beim Verkäufer vorausgesetzt wird. Schliesslich vermochten die Richter gerade bei offensichtlichen Mängeln kein besonderes Interesse des Unternehmens an einer raschen Kenntnisnahme erkennen, zumal gerade bei derartigen Beanstandungen auch bei einer späteren Anzeige kaum Zweifel aufkommen werden.
Demgegenüber drohte dem Kunden bei Versäumnis der Einwochenfrist der Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte. Im Ergebnis bestand an der Unwirksamkeit der verwendeten Vertragsklausel wegen Verstosses gegen das AGB-Gesetz kein Zweifel.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.07.1997
II U 6/97
MDR 1998, 28
RdW 1998, 115