Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unvollständige Preisangaben bei Flugreise

Unvollständige Preisangaben bei Flugreise

Bei Werbung mit Preisen müssen stets die so genannten Endpreise, also einschließlich Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen und Nebenkosten angegeben werden. Hiergegen verstößt ein Reisebüro, das neben dem Flugpreis lediglich den Zusatz “alle Preise zuzüglich Steuer” aufführt. Unzulässig und damit wettbewerbwidrig ist es auch, den in der Werbung hervorgehobenen Preis mit einem Sternchen zu versehen und in der entsprechenden Fußnote auf die zusätzlich zu entrichtenden Flughafengebühren und -steuern hinzuweisen.
In beiden Fällen besteht – so der Bundesgerichtshof – die Gefahr, dass der Verbraucher bei flüchtigem Lesen der Anzeigen von einem scheinbar günstigeren Angebot ausgeht. Zudem folgt nicht jeder Leser bei einer Anzeige zwingend dem “Sternchenhinweis”.

Urteil des BGH vom 05.07.2001; Az.: I ZR 104/99

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