Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Unvollständige Flugpreisangabe
Die Werbung einer Fluggesellschaft verstößt gegen die Preisangabenverordnung, sofern der Endpreis für die angebotenen Tickets nicht konkret angegeben wird. Dies ist dann der Fall, wenn Flüge zu einem Preis von „ab 99 Euro“ beworben werden und erst im weiteren Text darauf hingewiesen wird, dass bei einer Onlinebuchung noch zusätzlich zehn Euro für die so genannte „Ticket Service Charge“ anfallen. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen Bagatellverstoß, da sich der Werbende durch die unrichtige Preisangabe einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Urteil des OLG Köln vom 09.05.2007
6 U 239/06
Pressemitteilung des OLG Köln