Unterbliebene Information über Verwertung eines Leasingwagens
Der Leasinggeber ist verpflichtet, das Leasingfahrzeug bestmöglich zu verwerten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Leasingnehmer der tatsächliche Marktwert des Leasingobjekts zugute kommt. Die Mitteilung des ermittelten Marktwertes dient dazu, dem Leasingnehmer die Möglichkeit zu geben, das seiner Auffassung nach zu gering bewertete Leasingobjekt zum Schätzwert zu erwerben und es gegebenenfalls auf eigene Rechnung zu einem höheren Wert zu veräußern.
Dieser Zweck wird verfehlt, wenn dem Leasingnehmer zunächst ein bestimmter Betrag als der ermittelte Marktwert mitgeteilt wird, dann aber wegen der aufgetretenen Verwertungsprobleme im Nachhinein eine neue Marktwertermittlung stattfindet und dem Leasingnehmer der neu ermittelte, nunmehr geringere Wert nicht mehr mitgeteilt wird. Entsteht dem Leasingnehmer hierdurch ein Schaden, ist ihm die Leasinggesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
Urteil des LG Halle vom 20.9.2002