“Unser Computer des Jahres”
Eine Computerfirma überschrieb in ihren Prospekten ein Gerät mit der Angabe ‘Unser Computer des Jahres’.
Ein Mitbewerber verlangte Unterlassung mit der Begründung, die Computerfirma erwecke damit den Anschein einer Auszeichnung, die ihr bzw. dem Produkt gar nicht verliehen worden ist.
Das Oberlandesgericht Hamburg vermochte dem nicht zu folgen. Durch das Wort ‘unser’ kommt klar zum Ausdruck, daß der Anbieter die Auswahl selbst vorgenommen und keine Auszeichnung eines (neutralen) Dritten vorgespiegelt hatte. Entscheidend für den Richterspruch war auch, daß das Wort ‘unser’ im Schriftbild in keiner Weise zurück trat. Eine verkleinerte Darstellung oder gar ein Weglassen hätte sicherlich zu einem anderen Urteil geführt.
Urteil des OLG Hamburg vom 22.12.1994
3 U 219/94
CR 1995, 538