Unbegrenzte Bürgenhaftung unzulässig
Eine Frau gab für den Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes eine der Höhe nach unbeschränkte Bürgschaftserklärung ab. Damit sollten Kontoüberziehungen bei der Bank gesichert werden. Der Kontokorrentkredit belief sich zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung auf 3,68 Millionen Mark. Der Schuldenstand wuchs später auf 15 Millionen Mark an.
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Unbegrenzte Bürgenhaftung unzulässig erhalten
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte die Bürgschaftserklärung für nichtig. Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthaltene uneingeschränkte Haftung des Bürgen für gegenwärtige und künftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners verstößt gegen § 5 AGB-Gesetz, da der Bürge hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Hauptschuldner und Gläubiger (Bank) den Umfang der Bürgschaft durch Inanspruchnahme weiteren Kredits eigenmächtig zum Nachteil des Bürgen ausweiten.
Die Bürgschaftserklärung war somit insgesamt unwirksam. Eine Aufspaltung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil kam daher für das Gericht nicht in Betracht. Die Bürgin haftet somit auch nicht für die Schulden, die zum Zeitpunkt ihrer Bürgschaftserklärung schon bekannt waren.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.11.1996
6 U 246/95
Betriebs-Berater 1997, 118