Urteil
01.07.2008
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Umsatzsteuer: Sauna kein Heilbad
Für den Betrieb von Schwimmbädern und die Verabreichung von Heilbädern gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Um ein Heilbad in diesem Sinne handelt es sich nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs nicht bei einer in den Räumen eines Fitnessstudios betriebenen Sauna. Ein solche Einrichtung dient in der Regel nicht medizinischen Zwecken sondern dem allgemeinen Wohlbefinden.
Urteil des BFH vom 12.05.2005
V R 54/02
RdW 2006, 232