Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Übermittlung einer Unterlassungsverfügung per Telefax
Zwischen dem Zugang eines Schriftstückes und dessen formeller Zustellung ist strikt zu unterscheiden. Da letztere eine unzweifelhafte Willensäußerung des Empfängers voraussetzt, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen, ist durch eine Übermittlung per Telefax zwar der Zugang bewirkt, aber dasSchriftstück im rechtlichen Sinne nicht zugestellt. Dies ist beispielsweise bei gerichtlichen Unterlassungsverfügungen wegen Wettbewerbsverstößen relevant. Da für diese eine formelle Zustellung verlangt wird, genügt die Übermittlung der Verfügung per Telefax nicht.
Beschluss des OLG Köln vom 04.07.2006
6 W 81/06
JurPC Web-Dok. 11/2007