Überführungskosten müssen angegeben werden
Die Preisangabenverordnung schreibt zwingend vor, daß in Annoncen und Prospekten, in denen Preise genannt werden, ein einheitlicher und sämtliche Nebenkosten enthaltender Endpreis anzugeben ist. Die Formulierung in einer Werbeanzeige eines Autohändlers ‚alle Fahrzeuge zuzüglich überführungskosten‘ genügt dem nicht.
Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Werbung die überführungskosten (angeblich) noch nicht genau feststanden. Notfalls müßten – so das Oberlandesgericht Düsseldorf, derartige Kosten pauschal kalkuliert und angegeben werden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.1996
20 U 1355
RdW Heft 9/97, Seite III
RdW Heft 2/95, Seite 52