Terminladung während Urlaub
Als ein Mann für mehrere Wochen in Urlaub fuhr, dachte er nicht daran, daß in dieser Zeit der Verhandlungstermin in einem laufenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stattfinden könnte.
Nach seiner Abreise wurde versucht, ihm die Ladung per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Da das Schriftstück nicht rechtzeitig abgeholt wurde, ging es an den Absender, das Gericht, zurück. Bei seiner Rückkehr fand der Urlauber lediglich den Mitteilungszettel über das Einschreiben vor und kümmerte sich nicht weiter darum.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, daß dem Mann durch das Versäumen des Verhandlungstermins kein Schaden entstehen darf, denn er mußte nicht unbedingt mit einer Ladung während seines Urlaubs rechnen. Auch hielten die Richter sofortige Nachforschungen über das Schriftstück nicht für erforderlich, da die Benachrichtigung der Post zwar das Geschäftszeichen des zuzustellenden Schriftstückes, nicht aber dessen Absender angab.
BVerwG vom 20.04.1995; Az.: 6 R 95/94