Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Telefonbuch-CD-ROM Streit entschieden

Telefonbuch-CD-ROM Streit entschieden

Seit Jahren prozessiert die DT-Medien, eine Tochtergesellschaft der deutschen Telekom, gegen private Anbieter von Telefonverzeichnissen auf CD-ROM. Die Urteile fielen uneinheitlich aus. Nun hatte der Bundesgerichtshof in mehreren Verfahren das letzte Wort. Die Karlsruher Richter verurteilten die privaten Anbieter der elektronischen Telefonbuchverzeichnisse auf Unterlassung und Schadensersatz. Zwar sprach das Gericht Telefonbüchern im allgemeinen keinen urheberrechtlichen Schutz zu, da es diesen an einer individuellen Gestaltung, die Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist, fehlt.

Seit dem 01.01.1998 stehen jedoch auch Datenbanken unter einem besonderen Schutz, der dem Hersteller der Datensammlung ein sogenanntes Leistungsschutzrecht gewährt. Dieser Schutz ist nicht auf elektronische Datensammlungen beschränkt. Er gilt – so der Bundesgerichtshof – auch für herkömmliche Telefonbücher. Ferner sah das Gericht in der übernahme der Telefonbuchdaten einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die Telefonbücher wurden von der DT-Medien unter Einsatz erheblicher Mühen und Kosten erstellt. Das Unternehmen muß es daher nicht hinnehmen, dass ein anderer die zusammengetragenen Daten (circa 30 Millionen Einträge) für Vertriebszwecke übernimmt. Unerheblich war für den Bundesgerichtshof im übrigen, ob die Datenübernahme durch Einscannen der Telefonbücher oder – wie in einem Fall – durch Abschreiben der Inhalte durch mehrere hundert Chinesen erfolgte.

Urteile des BGH
I ZR 199/96, 5/97, 210/96 und 211/96
Pressemitteilung des BGH vom 06.05.1999

MDR Heft 11/1999, Seite R 21

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