Stichtag für Erbschaftssteuer
Eine Frau beerbte eine in den USA verstorbene Tante. Zum Nachlass gehörte ein Wertpapierdepot, das zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin einen Wert von 68.000 $ (ca. 116.000 DM) hatte. Durch einen Streit über das Erbe kam es zu einer erheblichen Verzögerung bei der Auszahlung. Als die Erbin schließlich über die Wertpapiere verfügen konnte, waren diese wegen zwischenzeitlicher Kursschwankungen nur noch 107.000 DM wert.
Finanzamt und Finanzgericht entschieden, dass zur Bemessung der Erbschaftssteuer ausschließlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich ist. Bis zur tatsächlichen Auszahlung eingetretene Wertänderungen bleiben danach unberücksichtigt.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz
4 K 2824/97
FAZ vom 25.11.1997, NJW Heft 52/97, Seite XXVI