Urteil
01.07.2008
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Steuerfreiheit einer Abfindung
Sofern die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst wurde, ist eine gezahlte Abfindung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei. Ist unklar, von wem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausging, kann – so der Bundesfinanzhof – im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung betrieben hat.
Urteil des BFH vom 10.11.2004
XI R 64/03
Pressemitteilung des BFH