Stellvertretender Geschäftsführer nicht eintragungsfähig
Eine GmbH beantragte beim Registergericht, einen Geschäftsführer als sogenannten ‘stellvertretenden Geschäftsführer’ ins Handelsregister einzutragen. Das Bayerische Oberste Landesgericht meinte, dass der Stellvertreterzusatz nicht eintragungsfähig sei. Da jedoch in diesem Punkt die Praxis der Registergerichte uneinheitlich ist, legten die Bayerischen Richter die Sache dem BGH vor.
Auch der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Funktion des Handelsregisters der Verlautbarung von für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnissen der Kaufleute und Handelsgesellschaften dient. Somit ist ein Stellvertreterzusatz nicht eintragungsfähig, der letztlich nichts über die tatsächlichen Vertretungsbefugnisse aussagt, sondern allenfalls Missverständnisse hervorrufen kann.
Beschluss des BGH vom 10.11.1997
II ZB 6/97
ZIP Heft 3/98, Seite A5
MDR 1998, 295