Sicherungshypothek für Bauunternehmerleistungen
Ein Bauunternehmer erstellte auf dem Grundstück seines Vertragspartners im ersten Bauabschnitt ein Mehrfamilienhaus. Hierfür stand noch ein Restwerklohn in Höhe von ca. 115.000 DM zur Zahlung offen. Für den zweiten Abschnitt erbrachte der Bauunternehmer Planungsleistungen im Wert von ca. 309.000 DM. Zur Bauausführung kam es jedoch nicht mehr, weil der Grundstückseigentümer den Bauvertrag kündigte. Zur Sicherung seiner Forderungen beantragte der Bauunternehmer die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Auftraggebers.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Antrag jedoch nur in Höhe von 115.000 DM statt. Ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek ergibt sich aus § 648 BGB. Eine Bauhandwerkssicherungshypothek kann aber grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Bauunternehmer oder der Architekt durch seine sich im Bauwerk verkörpernde Leistung eine Wertsteigerung des Grundstücks herbeigeführt hat. Diese lag jedoch nur für die erbrachten Bauleistungen des ersten Bauabschnitts vor, da bloße Planungsleistungen nicht zu einer Wertsteigerung führen. Dementsprechend bestand hinsichtlich der weitergehenden Forderung von 309.000 DM kein Anspruch auf Eintragung der Sicherungshypothek.
Urteil des OLG Hamm vom 20.10.1999
12 U 107/99
NJW-RR 2000, 971