Sicherstellung und Vernichtung eines Radarwarngerätes
Der Betrieb eines Radarwarngerätes ermöglicht es einem Verkehrsteilnehmer, sich ungestraft über Bestimmungen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Das Mitführen derartiger Geräte verleitet zu Verkehrsordnungswidrigkeiten und begründet eine gegenwärtige Gefahr, die eine Sicherstellung des Radarwarngerätes rechtfertigt.
Daher ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin auch eine Vernichtung des Radarwarngerätes rechtlich unbedenklich, da anderenfalls die Gefahr droht, dass das Gerät erneut zum Einsatz kommt und damit wiederum eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entsteht.
Gerichtsbescheid des VG Berlin vom 02.12.1999; 1 A 524/98