Urteil
01.07.2008
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Sich widersprechende Gutachten
Gerichte haben in Arzthaftungsprozessen die Pflicht, sich mit einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum eingeholten Gerichtsgutachten ergibt.
BGH vom 28.4.1998; Az.: VI ZR 403/96