Urteil
01.07.2008
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Schuldner muss sich auf Leistungsverweigerungsrecht berufen
Nach einer erfolgten Abtretung einer Forderung ist der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet (§ 410 Abs. 1, Satz 1 BGB). Dieses Leistungsverweigerungsrecht schließt den Verzugseintritt jedoch nur aus, wenn es vom Schuldner geltend gemacht wird. Der „neue“ Gläubiger kann daher seinen Verzugsschaden (Zinsen, Anwaltsgebühren) so lange geltend machen, bis sich der Schuldner auf sein entsprechendes Recht beruft.
Urteil des BGH vom 24.11.2006
LwZR 6/05
BGHR 2007, 238