Schätzung einer Umlage
Der Bauträger einer Wohnungseigentumsanlage ging noch vor Fertigstellung des Gebäudes in Konkurs. Die Erwerber der noch nicht fertiggestellten Wohnungen beschlossen daraufhin in einer Eigentümerversammlung die Zahlung einer Sonderumlage von 350.000 DM, die nach der Eigentumsquote bemessen von allen Eigentümern getragen werden sollte. Ein Wohnungseigentümer war damit nicht einverstanden und klagte.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Wirksamkeit des getroffenen Beschlusses. Formal hatte der Verwalter des Anwesens alles richtig gemacht. Die Einladung zur Eigentümerversammlung enthielt den Tagesordnungspunkt “Beschlußfassung über die Zahlungsweise der Fertigstellungskosten”. Der Einladung war der Kostenvoranschlag eines Architekten beigefügt.
Auch inhaltlich war der Beschluß nicht anfechtbar, da die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung gewahrt waren. Bei Bemessung der Sonderumlage konnte ohne weiteres von dem auf der Grundlage des Kostenvoranschlages geschätzten Finanzbedarfs ausgegangen werden. Bei der entsprechenden Prognose ist nach Auffassung des Gerichts eine “großzügige Handhabung” zulässig.
Der unterliegende Wohnungseigentümer mußte sich anteilig an der beschlossenen Sonderumlage beteiligen. Ferner hatte er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschluß des BayObLG vom 11.03.1998, 2 ZBR 12/98. WM 1998, 305, RdW 1998, 603