“Saustarke Angebote”
Ein Elektrofachmarkt bot in einer Tageszeitung eine ‘Gefriertruhe inclusive ein halbes Schwein’ an. Ein Verein gegen die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs beanstandete die Werbeaktion als wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof wies die Klage jedoch ab.
Angebote, bei denen -wie hier- unterschiedliche Waren zu einem Gesamtpreis beworben werden, ohne daß die Einzelpreise ersichtlich sind (sogenannte verdeckte Koppelungs-geschäfte) sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ausnahmsweise können derartige Koppelungsgeschäfte gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, wenn das Angebot zwei völlig unterschiedliche Leistungsgegenstände betrifft. Hier sahen die Richter jedoch durchaus einen sachlichen Zusammenhang zwischen einer Schweinehälfte und einer Gefriertruhe zu deren Vorrats-haltung.
Auch konnte jeder Kaufinteressent -wenn auch durch längeres Suchen- die Einzelpreise der beiden unterschiedlichen Waren ermitteln, um entsprechende Preisvergleiche anstellen zu können.
Einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung verneinte das Gericht ebenfalls, da der Verbraucher unschwer erkennen konnte, daß er die halbe Sau (Wert 170 DM) nicht umsonst zur Gefriertruhe bekommen sollte. Die Werbung war danach nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 30.11.1995; Az.: I ZR 233/93