Samstag zählt bei Einspruchsfrist gegen Steuerbescheid mit
Wird ein Steuerbescheid durch die Post übermittelt, so gilt er gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 (Abgabenordnung) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. In diesem Fall kommt es für die Bekanntgabe auf dentatsächlichen Zugangszeitpunkt an.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Einwurf beim Empfänger an einem Samstag erfolgt und Adressat des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, in dem samstags nicht gearbeitet wird. Der Steuerpflichtige kann sich daher nicht darauf berufen, er habe erst am darauf folgenden Montag von dem Schreiben Kenntnis erlangt.
Urteil des BFH vom 09.11.2005
I R 111/04
Pressemitteilung des BFH