Öffnung von Geschäften an Sonn- und Feiertagen
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes haben die Gemeinden die Möglichkeit aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen durch Rechtsverordnung eine öffnung der Verkaufsstellen sowohl an Sonn- und Feiertagen als auch an den vorausgehenden Samstagen zu ermöglichen. Sofern ein Ladeninhaber aufgrund dieser Befugnis am Sonntag sein Geschäft öffnet, ist er nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Ladenschlußgesetzes verpflichtet, am vorausgegangen Samstag ab 14.00 Uhr zu schließen. Diese Regelung dient dem Schutz des Verkaufspersonals. Von ihr darf nicht durch Rechtsverordnung abgewichen werden.
(Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes v. 17.12.1998 – AZ 1 CN 1 und 2.98)