Rückzahlung verbotswidrig erhaltener Ausschüttungen
Eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter einer GmbH, die zu diesem Zeitpunkt erheblich überschuldet ist, stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Rückzahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens gemäß § 30 GmbH-Gesetz dar.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Unternehmen, das trotz überschuldung Gewinne an die Gesellschafter ausgezahlt hat, seinen Anspruch auf Rückzahlung der ausgeschütteten Beträge auch dann nicht verliert, wenn sich die wirtschaftliche Lage später z. B. im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nachhaltig bis zur Deckung des Stammkapitals wieder verbessert hat.
Urteil des BGH vom 29.05.2000
2 ZR 347/97, 75/98, 118/98
MDR Heft 13/2000, Seite R 13