Urteil
01.07.2008
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Rechtsweg bei Kostenübernahme durch Sozialhilfeträger über das Verwaltungsgericht
Für eine Zahlungsklage des Vermieters gegen seinen Mieter sind die ordentlichen Gerichte (Amtsgericht und Landgericht) zuständig. Liegt jedoch eine rechtsverbindliche Kostenübernahmeerklärung eines Sozialhilfeträgers vor, so muss der Vermieter seinen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger in der Regel beim Verwaltungsgericht geltend machen.
Beschluss des LG Berlin vom 04.07.2000; Az.: 64 T 32/00