Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Ratenzahlung bei Prozeßkostenhilfe

Ratenzahlung bei Prozeßkostenhilfe

Wer für seine Prozeßkosten nicht selbst aufkommen kann, dem bewilligt das Gericht auf Antrag Prozeßkostenhilfe. Die Staatskasse übernimmt dann die für die Prozeßführung notwendigen Kosten. Je nach Einkommen des Antragstellers kann das Gericht festsetzen, daß die Prozeßkosten in (höchstens 48) Monatsraten zurückzuzahlen sind.

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Zu einer Ratenzahlung von monatlich DM 40 verpflichtete das Oberlandesgericht Koblenz eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen. Ihr wurde zugemutet, die Raten aus dem ihr zustehenden Taschengeldanspruch gegen ihren Ehemann zu bestreiten, der monatlich netto 3.125 DM verdiente. Den Taschengeldanspruch errechneten die Richter mit 5 % aus dem Nettoeinkommen. Somit standen der Frau monatlich 156 DM zur freien Verfügung zu, von denen sie monatlich 40 DM für die Prozeßkosten aufbringen konnte.

OLG Koblenz vom 18.08.1995; Az.: 15 WF 605/95

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