Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach erfolgreichem Prozess
Einer Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, kann auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Bei der Prüfung, ob einem Verfahrensbeteiligten wegen Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, hat das Gericht sämtliche Einkünfte des Antragstellers zu berücksichtigen. Erlangt die Prozesspartei in dem durchgeführten Verfahren einen nicht unbeträchtlichen Vermögenswert, so kann eine ihr bewilligte Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben oder eingeschränkt werden.
Dementsprechend wurde einer Frau, die in einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung einen Betrag von 40.000 Euro erstritten hatte, die ihr eingeräumte Ratenzahlung aufgehoben und die gesamten Prozesskosten eingefordert. Den Einwand der betroffenen Frau, sie habe das Geld inzwischen für den Kauf einer Eigentumswohnung verwendet, ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Der spätere Kauf eines selbst genutzten Eigenheims ändert nichts an der Verpflichtung, das erlangte Vermögen vorrangig für die Prozesskosten zu verwenden.
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Beschluss des BGH vom 18.07.2007
XII ZA 11/07
Pressemitteilung des BGH