Prozeßkostenhilfe: Miteigentum an einem Gartengrundstück
In einem gerichtlichen Verfahren über die elterliche Sorge wurde einer einkommenslosen Frau die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt. Dies wurde damit begründet, daß die Frau Miteigentümerin eines Gartengrundstücks sei, das sie verwerten könne. Der Wert des Miteigentumsanteils betrug ca. 16.000 DM.
Im Beschwerdeverfahren stellte das Oberlandesgericht Nürnberg klar, daß der Grundstücksanteil nicht einzusetzen sei und der Frau die beantragte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist. Da der Miteigentümer des Grundstücks nicht bereit war, den Miteigentumsanteil der Frau zu übernehmen, wäre zur Verwertung des Grundstücks nur eine Teilungsversteigerung in Frage gekommen. Da bei einer Teilungsversteigerung der erzielbare Erlös erfahrungsgemäß deutlich hinter dem objektiven Wert zurückbleibt, hielt das Gericht die Verwertung des Grundstücks angesichts der Prozeßkosten von nur 1.150 DM für unverhältnismäßig und damit unzumutbar.
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Beschluß des OLG Nürnberg vom 08.10.1997
11 WF 3237/97
MDR 1998, 50