Urteil
01.07.2008
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Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung einer Lebensversicherung
Eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe. Bei der Berechnung des vorhandenenVermögens ist auch eine bestehende Kapitallebensversicherung mit ihrem Rückkaufswert zu berücksichtigen, es sei denn, diese ist nachweislich für die Altersvorsorge erforderlich.
Beschluss des AG Pforzheim vom 01.07.2004
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5 F 162/04
FamRZ 2005, 467