Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Produktinformationen als redaktionelle Berichte

Produktinformationen als redaktionelle Berichte

Ein Münchner Verleger eines Anzeigenblattes wurde wegen der Veröffentlichung eines Beitrages \’Modenschau im Salvator-Keller\’, bei dem der Text von Anzeigen mehrerer Unternehmen umrahmt war, wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Der Verlag gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In der In der Sonderbeilage ‘Auto 94’ einer Tageszeitung, wurden neben Werbeanzeigen von Kraftfahrzeughändlern auch Textbeiträge veröffentlicht, die die jeweiligen Fahrzeughersteller der Zeitung zur Verfügung gestellt hatten. In den Artikeln wurden die Fahrzeuge durchweg ohne kritische Distanz angepriesen. Der Bundesgerichtshof gab der Unterlassungsklage gegen den Zeitungsverlag in vollem Umfang statt.

Eine in redaktioneller Form erscheinende, ohne Anlaß übermäßig werbende Stellungnahme eines Presseorgans ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil der angesprochene Leserkreis einem redaktionellen Beitrag als einer objektiven Meinungsäußerung oder Berichterstattung einer neutralen Zeitung größere Bedeutung beimißt und unkritischer gegenübersteht als den werbenden Behauptungen von Inseraten.

Die Karlsruher Richter sahen keinen Anlaß, diese Grundsätze des Verbots der getarnten redaktionellen Werbung nicht auch dann anzuwenden, wenn die als redaktionellen Beiträge erscheinenden Texte wie hier nicht von der Presse selbst, sondern vom Hersteller des darin beschriebenen Produkts verfaßt worden sind. In der Veröffentlichung der nicht als Werbung gekennzeichneten Beiträge der Fahrzeughersteller sah das Gericht eine zweifache Irreführung des Lesers, nämlich einmal das Fehlen jeglicher redaktioneller Tätigkeit und zum anderen die ungenaue Herkunft des Artikels. Hierfür war der Zeitungsverlag wettbewerbsrechtlich verantwortlich.

Urteil des BGH vom 04.12.1997
I ZR 143/95
MDR 1998, 487
Folgezeit veröffentlichte der Verlag ähnliche Artikel, die wie der erste Beitrag wettbewerbsrechtlich zu beanstanden waren. Der abmahnende Unterlassungsgläubiger \’sammelte\’ insgesamt 92 derartige Verstöße und machte Jahre später eine sich aus den Einzelverstößen ergebende Vertragsstrafe von insgesamt 186.000 DM geltend.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. Dem Vertragsstrafeschuldner (hier der abgemahnte Verlag) ist ein berechtigtes Interesse zuzubilligen, in nicht zu fernem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweils als Zuwiderhandlung in Frage kommenden Verhalten vom Gläubiger zu erfahren, ob er zur Verantwortung gezogen werde. Außerdem besteht der Sinn einer Vertragsstrafe als Sanktionsmittel nicht darin, den Schuldner in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu treiben, sondern ihm frühzeitig vor Augen zu führen, daß der Gläubiger auf Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung besteht. Mit der alsbaldigen Geltendmachung der jeweils verwehrten Vertragsstrafe hat der Gläubiger den Schuldner zugleich vor einem wirtschaftlich unvernünftigen oder gar ruinösen Verhalten zu bewahren. Diese sich aus der Vertragsstrafevereinbarung ergebende Verpflichtung des Gläubigers schließt daher auch die Pflicht ein, das Verhalten des Schuldners zu beobachten und auf die Vereinbarkeit mit der abgegebenen Unterlassungserklärung zeitnah zu überprüfen und gegebenenfalls zu beanstanden.

Urteil des BGH vom 18.09.1997
I ZR 71/95

NJW-RR 1998, 832

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