Preisvergleich mit unverbindlicher Preisempfehlung
Wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn neben dem eigenen Preis die Preisempfehlung des Herstellers angegeben wird.
Das OLG Braunschweig wies in einer Entscheidung jedoch daraufhin, daß die angegebene Preisempfehlung auch den Tatsachen entsprechen muß, da auch durchgestrichene Preise für den Verbraucher ein entscheidenes Kriterium bei der Kaufentscheidung sei. Dasselbe gilt natürlich, wenn der Werbende auf seine früheren, höheren Preise Bezug nimmt und diese dem jetzt niedrigen Preis gegenüberstellt. Zu beachten ist auch, daß der frühere, höhere Preis über einen längeren Zeitraum hinweg Bestand gehabt haben muß.
Urteil des OLG Braunschweig vom 08.12.1994
2 U 154/94
Mittelfränkische Wirtschaft 2/95, Seite 51