Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Portokosten umsatzsteuerfrei
übernehmen Serviceunternehmen wie z.B. Werbeagenturen oder Lettershops den Versand von Briefsendungen für ihre Kunden, muß für die Portokosten keine Umsatzsteuer berechnet werden.
Die verauslagten Portokosten sind nur ‘durchlaufende Kosten’, vorausgesetzt der Kunde erscheint auf den Postsendungen als Absender.
Impulse Heft 5/97, Seite 121