Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Pkw-Verkauf als „Vorführwagen“
Ein Autohändler darf ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug auch dann als ‚Vorführwagen‘ bezeichnen, wenn der Pkw gelegentlich auch Werkstattkunden für die Dauer der Reparaturzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Dem Käufer steht wegen dieses Umstandes kein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zu, wenn nachweislich keine Zulassung als Mietfahrzeug erfolgt war. Bei einer Laufleistung von knapp 3.000 Kilometern innerhalb von 3 ½ Monaten stellt die Tatsache, daß der Pkw von wechselnden Werkstattkunden mitbenutzt wurde, auch keinen Mangel dar.
OLG Düsseldorf vom 28.06.1996; Az.: 22 U 38/96