Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Pfandrückerstattung für gewerblich gesammeltes Leergut

Pfandrückerstattung für gewerblich gesammeltes Leergut

Ein auf Sammlung von leeren pfandpflichtigen Getränkeflaschen spezialisiertes Unternehmen kann von dem Getränkehersteller die Erstattung des Flaschenpfands auch dann verlangen, wenn die Anzahl der gesammelten Flaschen über die beim privaten Gebrauch übliche Menge bei weitem hinausgeht (hier 120.000 Flaschen im Wert von 30.000 Euro). Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass durch den auf der Flaschenbanderole aufgedruckten Begriff „Pfand“ generell ein rechtsverbindliches Angebot abgegeben wird, den dort angegebenen Betrag gegen Rückgabe der Flasche zu erstatten. Daran ändert auch der gewerbliche Charakter der Sammlung von Pfandflaschen nichts.

Urteile des BGH vom 09.07.2007
II ZR 232/05 und II ZR 233/05
Pressemitteilungen des BGH

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