Getränkehersteller schuldet Pfandrückerstattung für gesammeltes Leergut
Ein auf Sammlung von leeren pfandpflichtigen Getränkeflaschen spezialisiertes Unternehmen verlangte vom Hersteller der französischen Mineralwassermarken „Volvic“ und „Evian“ die Zahlung von insgesamt 30.000 Euro für 120.000 Flaschen, die auf dem Flaschenaufkleber den Aufdruck„0,25 Euro Pfand“ trugen. Der Hersteller bestritt die Berechtigung des Sammelunternehmers an dem Erstattungsanspruch. Für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main genügte es jedoch, dass der Anspruchsteller im Besitz der Flaschen mit dem Pfandaufdruck war. Der Hersteller hat in einem solchen Fall zu beweisen, dass der Besitzer einer Flasche trotz des Besitzes nicht Rechtsinhaber des Erstattungsanspruchs ist. Dieser Beweis gelang dem Mineralwasserhersteller nicht.
Das Müllverwertungsunternehmen konnte auch den Hersteller direkt auf Rückerstattung des Pfands in Anspruch nehmen. Schuldner des Pfandbetrages sind nämlich sowohl der Hersteller als auch der Vertreiber des Produkts.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 08.07.2005
10 U 274/04 (nicht rechtskräftig)
NJW 2005, 3148