Partnerschaftszusatz bei Formwechsel von OHG in GmbH
Nach dem Partnerschaftsgesetz dürfen nur echte Partnerschaften den Zusatz ‘Partnerschaft’ oder ‘und Partner’ führen. Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Tätigkeit zusammenschliessen. Nach der übergangsvorschrift des § 11 Partnerschaftsgesetz dürfen Gesellschaften, die eine Partnerschaftsbezeichnung bei Inkrafttreten des Gesetzes (1994) in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinn des Gesetzes zu sein, diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen dem Partnerschaftszusatz einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen (§ 11 Partnerschaftsgesetz).
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im Fall eines Formwechsels von einer offenen Handelsgesellschaft in eine GmbH die Weiterführung des Zusatzes ‘und Partner’ gestattet ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der in § 11 Partnerschaftsgesetz vorgesehene Bezeichnungsschutz für Altgesellschaften auch für den Fall des Formwechsels gilt. Da das Gesetz dem Rechtsträger einer neuen Rechtsform die Beibehaltung der bisher geführten Firma gestattet, kann im Fall des Formwechsels und (lediglich) der Anpassung der Rechtsformbezeichnung im Firmennamen nicht von einer Firmenänderung gesprochen werden. Danach war die hier gewählte Firmierung ‘V. und Partner GmbH’ nach dem Partnerschaftsgesetz nicht zu beanstanden.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 19.02.1999
20 W 72/99
Der Betrieb 1999, 733