Partnerschaftsinstitut schuldet keinen Erfolg
Eine Frau beauftragte ein Partnerschaftsinstitut mit der Suche nach einem geeigneten Lebenspartner. Die wenigen Vorschläge, die das Institut unterbreitete, erwiesen sich als ungeeignet. Die enttäuschte Auftraggeberin kündigte schließlich den Vertrag und verlangte einen Teil der bereits gezahlten 11.000 Euro zurück.
Vom Oberlandesgericht Koblenz wurde sie darauf hingewiesen, dass bei einer Partnervermittlung kein Erfolg geschuldet wird. Die Schlechterfüllung eines Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrages lässt den Vergütungsanspruch grundsätzlich unberührt. Nur wenn die Leistung völlig unbrauchbar ist, kann gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bestehen.
Urteil des OLG Koblenz vom 18.12.2006
12 U 1230/03
NJW Heft 17/2007, Seite X