Urteil
01.07.2008
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Nutzungsvorteil bei rückgängig gemachtem Wohnungskauf
Der Nutzungsvorteil muss im Verhältnis zum Wert der mit dem Erwerb der Eigentumswohnung getätigten Investition zeitanteilig linear berechnet werden. Bei einer Eigentumswohnung kann von einer Nutzungsdauer von 80 Jahren ausgegangen werden. Daher beträgt der Nutzungsvorteil für ein Jahr ein Achtzigstel des Investitionsaufwandes für die Wohnung. Ist die Wohnung als solche mangelhaft, ist von dem so errechneten Nutzungsvorteil – wie bei einer Mietminderung – unter Berücksichtigung des Gewichts der Beeinträchtigungen ein vom Gericht festzulegender Abschlag vorzunehmen.
Urteil des BGH vom 06.10.2005
VII ZR 325/03
BGHR 2006, 158
ZAP EN-Nr. 131/2006