Urteil
01.07.2008
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Notwendige Angaben bei GmbH-Satzungsänderung
Bei einer eintragungspflichtigen GmbH-Satzungsänderung reicht bei der Anmeldung grundsätzlich die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden über die Abänderung nicht aus, wenn die änderungen die Firma, den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, die Person des Geschäftsführers, dessen Vertretungsbefugnis sowie die Zeitdauer der Gesellschaft betreffen. Vielmehr sind eintragungspflichtige änderungen in der Anmeldeerklärung konkret anzugeben, wobei aber eine schlagwortartige Hervorhebung genügt.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.10.1998
3 Wx 399/98
NJW-RR 1999, 400