Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Niessbrauch an Gesellschaftsanteil
Auch wenn der Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts den Niessbrauch an seinem Gesellschaftsanteil an einen anderen Gesellschafter überträgt, verliert der den Niessbrauch Einräumende nicht das Recht, bei Beschlüssen, welche die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, selber abzustimmen.
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Niessbrauch an Gesellschaftsanteil erhalten
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Urteil des BGH vom 09.11.1998
II ZR 213/97
WM 1999, 79