Urteil
01.07.2008
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Niessbrauch an Gesellschaftsanteil
Auch wenn der Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts den Niessbrauch an seinem Gesellschaftsanteil an einen anderen Gesellschafter überträgt, verliert der den Niessbrauch Einräumende nicht das Recht, bei Beschlüssen, welche die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, selber abzustimmen.
Urteil des BGH vom 09.11.1998
II ZR 213/97
WM 1999, 79