Urteil zu Banküberweisungen
Eine Bank ist verpflichtet, den vom Überweisenden angegebenen Verwendungszweck mit anzugeben. Bei Nichtübermittlung des Verwendungszwecks kann dies zum Schadensersatz gegenüber dem Überweisenden führen. Eine Schadensersatzpflicht besteht aber nicht, wenn die Bank des Begünstigten auch bei Kenntnis des Verwendungszwecks (hier „Kindesunterhalt“) die Verrechnung mit einem Negativsaldo des überzogenen Girokontos auf dem Konto des Begünstigten vorgenommen hätte.
Hinweis: Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Bank könnte beispielsweise dann gegeben sein, wenn der nach dem Gesetz an sich vor einer Pfändung Dritter geschützte Kindesunterhalt mangels Angaben von einem Gläubiger des Zahlungsempfängers gepfändet würde.
Urteil des OLG Celle vom 30.05.2007
3 U 46/07
OLGR Celle 2007, 561