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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Nicht zugegangenes Widerrufsschreiben

Nicht zugegangenes Widerrufsschreiben

Ein Mann kaufte einen gebrauchten Pkw. Da der Kaufpreis finanziert wurde, stand ihm nach dem Verbraucherkreditgesetz ein Widerrufsrecht zu, von dem er auch Gebrauch machte. Am letzten Tag der einwöchigen Widerrufsfrist schickte er seine Widerrufserklärung per Telefax an den Autohändler. Am darauf folgenden Tag fragte er dort vorsorglich nach, ob seine Telefaxmitteilung eingegangen sei. Dies wurde verneint. Noch am selben Tag sandte der Autokäufer daher erneut ein Widerspruchsschreiben an den Autohändler ab, das diesem auch nachweislich zuging. Der Händler wies den Widerruf jedoch mit der Begründung zurück, die Widerrufserklärung sei nach Ablauf der Wochenfrist, also verspätet bei ihm eingegangen.

Dies sah das Oberlandesgericht Dresden anders. Ein zwar fristgerecht abgesandter, jedoch auf dem Transportweg verloren gegangener Widerruf kann vom Verbraucher grundsätzlich nachgeholt werden. Dies folgerte das Gericht aus der gesetzlichen Regelung, wonach für den Widerruf “die rechtzeitige Absendung” der Erklärung genügt, also der Empfänger das Risiko des Verlustes trägt. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass die erneute Widerrufserklärung unverzüglich nach Kenntnis des Nichtzugangs der ersten Erklärung abgeschickt werden muss. Da der Käufer noch am selben Tag tätig geworden war, konnte er den Finanzierungskauf rechtzeitig widerrufen.

Urteil des OLG Dresden vom 20.10.1999
8 U 2081/99
RdW Heft 8/2000, Seite IV

NJW 2000, 1203

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