Nicht immer Umsatzsteuer bei Eigenentnahme
Entnimmt der Unternehmer aus seinem Betrieb Dienstleistungen oder Waren, so unterliegt dieser sogenannter Eigenverbrauch grundsätzliche der Mehrwertsteuer. Abweichend hiervon teilt das Bundesfinanzministerium nun mit, daß von einer Besteuerung des Eigenverbrauchs abzusehen ist, wenn der entnommene Gegenstand bei der Anschaffung nicht dem Vorsteuerabzug unterlag.
Beispiel: Ein Pkw, den der Unternehmer von einer Privatperson gebraucht gekauft hat.
Leider – wie so häufig im deutschen Steuerrecht – gibt es auch von dieser Ausnahme wiederrum eine Ausnahme: Wenn spätere Verbesserungen oder Reparaturen mehr als 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigen, bleibt alles beim Alten: Die Mehrwertsteuer ist abzuführen.
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 13.05.1994