Nicht eingehaltene Scheckbestätigung
Ein Unternehmen verkaufte Waren im Wert von über 40.000 DM. Vor übergabe erkundigte sich der Verkäufer, ob die vom Käufer übergebenen Schecks gedeckt seien. Der Sachbearbeiter der Bank erklärte, die Schecks würden eingelöst. Entgegen dieser Auskunft scheiterte die Einlösung der Schecks letztlich doch mangels ausreichender Kontodeckung. Der Verkäufer erwirkte gegen seinen Kunden einen Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung jedoch überwiegend erfolglos blieb. Er nahm daraufhin die Hausbank des Käufers auf Zahlung in Anspruch. Das Oberlandesgericht Celle hielt die Klage des Verkäufers gegen die Bank jedoch für unbegründet
In derartigen Fällen ist zunächst zwischen einer Scheckbestätigung und einer Scheckeinlösungsgarantie einer Bank zu unterscheiden. Normalerweise hat eine Bank kein Interesse und auch keinen Anlass, eine Einlösungszusage abzugeben und damit dem Schecknehmer Risiken aus einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Scheckausstellers abzunehmen. Auch lässt eine Anfrage bzw. die entsprechende Auskunft, dass ein Scheck “gedeckt sei” oder “in Ordnung gehe” nur den Schluss auf eine gewöhnliche Scheckbestätigung zu und beinhaltet keine Einlösungszusage im Sinne einer Garantie.
Ein Zahlungsanspruch des Unternehmens gegen die Bank ergab sich hier auch nicht aus der Scheckbestätigung des Bankangestellten. Im Rahmen der Scheckbestätigung teilte die bestätigende Bank lediglich mit, dass keine Umstände vorlägen, die im Zeitpunkt der Anfrage einer Einlösung entgegenstünden und der Scheck, würde er im Zeitpunkt der Auskunftserteilung vorgelegt, zur Einlösung käme. Die Bank übernahm hierdurch aber nicht die Verpflichtung, den Scheck bei Vorlage einzulösen. Schließlich stand dem Unternehmen auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrages zu, da zumindest zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine Pflichtverletzung des Bankangestellten nicht ersichtlich war. Das klagende Unternehmen ging daher letztlich leer aus.
Urteil des OLG Celle vom 30.06.1999
3 U 240/98
Praktiker Report Heft 3/2000, Seite 5