Nachweis über Telefaxversendung: Telekom auf der Höhe der Zeit
Fristgebundene Schreiben werden nicht selten „in letzter Minute“ gegen 24 Uhr per Telefax an Gerichte oder Behörden übermittelt. Ist die Frist nach der Zeitangabe des Empfangsgerätes knapp überschritten, muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aber nicht zwingend eine Fristversäumnis vorliegen.
Der Bundesgerichtshof gibt vielmehr den Angaben der Telefonabrechnung des Absenders über den übermittlungszeitpunkt den Vorrang. Die Bundesrichter gehen davon aus, dass die Telekom schon wegen der unterschiedlichen Zeittarife darum bemüht ist, stets die „gesetzliche“ Zeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu Grunde zu legen.
Urteil des BGH vom 24.07.2003