Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Nachhaftung des Geschäftsführers
Ein angestellter Geschäftsführer haftet nicht weitergehender als ein Gesellschafter. Die Nachhaftung der Gesellschafter ist auf sogenannte Altverbindlichkeiten begrenzt.
Dementsprechend haftet ein Geschäftsführer nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die erst nach der Beendigung seiner Geschäftsführung durch vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft entstanden sind.
Urteil des BAG vom 20.01.1998
9 AZR 593/96
Der Betrieb 1998, 936
Betriebs-Berater 1998, 957
ZIP 1998, 839