Nachfolgeklausel in Bierlieferungsvertrag
Die in einem formularmässigen Bierlieferungsvertrag enthaltene Befugnis der Brauerei, den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere Brauerei zu übertragen, verstösst gegen § 9 Absatz 1 AGB-Gesetz, weil dadurch auch Fälle des Rechtsübergangs auf eine andere Brauerei einbezogen werden, bei denen sich die Durchführung des Bier- und Getränkelieferungsvertrages inhaltlich entscheidend zum Nachteil des Gastwirts ändern würde.
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Für den Publikumsgeschmack und damit den Kundenkreis eines Gastwirts sind vor allem die in der Gaststätte ausgeschenkten Biersorten von massgeblicher Bedeutung. Der Gastwirt, der sich langfristig an eine bestimmte Brauerei bindet, darf daher darauf vertrauen, dass auch bei einem von ihm hinzunehmenden Besitzerwechsel auf Seiten der Brauerei die Vertragsdurchführung selbst unberührt bleibt. Entscheidet sich die Brauerei zur Aufhebung oder zur Verlegung der alten Braustelle und zu einer änderung der Biermarke, so braucht dies der Gastwirt, selbst wenn das nunmehr angebotene Bier qualitativ gleichwertig ist, in der Regel nicht hinnehmen. Eine anderslautende Vertragsklausel benachteiligt den Gastwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben.
Urteil des BGH vom 15.04.1998
VIII ZR 377/96
Der Betrieb 1998, 1507
WM 1998, 1587