Urteil
01.07.2008
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Mitwirkung des Vermieters bei polizeilicher Meldung
Nach den meisten landesrechtlichen Meldegesetzen ist der Vermieter verpflichtet, bei der polizeilichen An- oder Abmeldung des Mieters mitzuwirken. Das Amtsgericht Rheinbach stellte klar, dass diese Verpflichtung jedoch nur im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Vermieter gilt. Ein direkter Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf Mitwirkung beim Meldevorgang besteht demnach nicht.
Urteil des AG Rheinbach vom 27.07.2000; Az.: 3 C 417/99