GmbH und Co KG: Beschränkung einer Gesamtprokura
Die Gesamtprokura kann in einer GmbH und Co KG nicht in der Weise beschränkt werden, dass der Prokurist nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Vertretung der KG befugt sein soll.
Eine Prokura kann lediglich dahingehend beschränkt werden, dass der Prokurist an die Mitwirkung eines anderen Vertreters des Unternehmens, also der KG, gebunden ist. Die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind als solche jedoch kein Organ der Kommanditgesellschaft, für die die Prokura hier erteilt werden soll. Vielmehr sind diese Geschäftsführer als Personen in Bezug auf die Kommanditgesellschaft als Dritte anzusehen, durch deren Mitwirkung die Prokura nicht beschränkt werden kann.
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 16.11.2000; Az.: 20 W 242/2000